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Gemeindeversammlung vom Freitag, 28. November 2025

19.30 Uhr in der Mehrzweckhalle "Dorf"

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Mitreden, mitbestimmen, mitgestalten.

Auf dieser Plattform orientiert Sie der Gemeinderat über die Traktanden der Gemeindeversammlung und stellt Ihnen zusätzliche Informationen zur  Verfügung. Anstelle einer umfangreichen Papierbroschüre bedienen wir Sie mit digitalen Informationen, die Sie jederzeit abrufen und lesen können. Wir freuen uns auf Ihr politisches Mitmachen. Der Countdown läuft!

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Akenauflage

Die Unterlagen zu den Sachgeschäften liegen beim Empfang der Gemeindeverwaltung und in der Abteilung Finanzen (Budget/Rechnung) während 14 Tagen vor der Versammlung zur Einsicht auf.

Teilweise können die Akten auch auf der Homepage eingesehen werden. Verbindlich ist ausschliesslich die physische Auflage bei der Gemeindeverwaltung.

Wofür ist die Gemeindeversammlung zuständig?

Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie wird aus allen in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten gebildet. Die Gemeindeversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:

  • Festlegung des Budgets;
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts;
  • Genehmigung der Jahresrechnungen, inkl. Bilanz, Investitionsrechnung;
  • Genehmigung von Kreditabrechnungen;
  • Bewilligung von Verpflichtungskrediten für die Ausführung von Gemeindebauten und -aufgaben;
  • Erlass von Reglementen.

Die weiteren Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeversammlung sind im Gemeindegesetz  (siehe §§ 19 ff.) aufgeführt.

Teilnahme an der Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Das heisst, alle können an der Versammlung teilnehmen. Nicht stimmberechtigte Personen haben separate Sitzplätze (Zuweisung durch das Wahlbüro).

Die stimmberechtigten Personen haben beim Eingang des Versammlungslokals ihren Stimmrechtsausweis (siehe letzte Seite der per Post zugestellten Einladung) abzugeben. Ohne Stimmrechtsausweis ist die aktive Teilnahme mit Ausübung des Stimmrechts an der Gemeindeversammlung nicht möglich.

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Hinweise

Tonaufnahmen

Zwecks Erstellung des Protokolls werden Tonaufnahmen gemacht. Diese werden nach Genehmigung des Protokolls gelöscht. Den Versammlungsteilnehmenden ist es nicht erlaubt Ton- und/oder Videoaufnahmen während der Versammlung zu machen.

Abstimmungen

Abstimmungen werden normalerweise offen vorgenommen. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit fällt der Gemeindeammann den Stichentscheid. 25 Prozent der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Im Falle einer Stimmengleichheit bei geheimer Abstimmung hat der Gemeindeammann keinen Stichentscheid. In diesem Fall ist kein Beschluss zustande gekommen.

Benutzung des Beamers

Sofern anlässlich der Gemeindeversammlung ein Beamer vorhanden ist, kann dieser unter Beachtung nachfolgender Regeln von stimmberechtigten Personen für Präsentationen genützt werden:

  • Die Präsentationszeit soll sich auf rund 5 bis 10 Minuten und maximal 6 Folien beschränken.
  • Die Präsentation muss spätestens zwei Arbeitstage Tage vor der Einwohnergemeindeversammlung im pptx-Dateiformat per E-Mail an den Gemeindeschreiber übermittelt werden.
  • Die Präsentation muss das Format 16:9 und soll die Schriftgrösse 30 Punkt aufweisen.
  • An der Versammlung werden aus technischen Gründen keine elektronischen Datenträger entgegengenommen.
  • Die Gemeindeverwaltung übernimmt keine Präsentationsgestaltungen oder Formatkonvertierungen.
  • Präsentationen, welche obig aufgeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder welche ehrverletzende Aussagen beinhalten, werden nicht berücksichtigt.
  • Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass während der Gemeindeversammlung keine Verbindung zum Internet besteht.
     

Rechte der Stimmberechtigten

Antragsrecht

Zu den traktandierten Sachgeschäften können verschiedene Anträge gestellt werden (zum Beispiel Rückweisungs-, Änderungs- oder Gegenanträge; Anträge auf geheime Abstimmung). Ein Antrag ist nur zulässig, wenn er

  • mit dem traktandierten Geschäft in sachlichem Zusammenhang steht;
  • in der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung liegt;
  • nicht rechtswidrig ist;
  • tatsächlich durchführbar ist.
  • Mehrere Anträge werden in dem vom Vorsitzenden gewählten Verfahren zur Abstimmung gebracht.

Vorschlagsrecht

Jeder Stimmberechtigte kann der Versammlung unter dem Traktandum «Verschiedenes» die Überweisung eines neuen Gegenstands, der in der Zuständigkeit der Einwohnergemeindeversammlung liegt, an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorschlagen. Stimmt die Versammlung der Überweisung des Vorschlags zu, muss ihn der Gemeinderat entgegennehmen, prüfen und nach Möglichkeit an der nächsten Versammlung traktandieren. Ist dies nicht möglich, so sind der Versammlung die Gründe darzulegen.

Anfragerecht

Jeder Stimmberechtigte kann an der Versammlung unter dem Traktandum «Verschiedenes» allgemeine Anfragen zur Tätigkeit des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung stellen. Die Fragen werden nach Möglichkeit sofort oder dann an der nächsten Versammlung beantwortet.

Initiativrecht

Durch begründetes schriftliches Begehren können 10 % der Stimmberechtigten die Behandlung eines Gegenstands an der Gemeindeversammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden.

Fakultatives Referendum

Die Gemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens 20 % der Stimmberechtigten ausmacht.

Nicht abschliessend gefasste positive und negative Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von 15 % der Stimmberechtigten innert 30 Tagen, gerechnet ab Publikation der Beschlüsse im amtlichen Publikationsorgan, schriftlich verlangt wird. Unterschriftenbogen können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Kommt ein Referendum zustande, wird der Versammlungsentscheid einer Urnenabstimmung unterstellt.

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