
Elternschaftsbeihilfe
Wirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile haben gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) einen Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass ein Elternteil das neugeborene Kind während sechs Monaten betreuen kann.
Elternschaftsbeihilfe wird auf Gesuch hin mit dreimonatiger Rückwirkung, frühestens ab Geburt, ausgerichtet. Dieses Gesuch muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eingereicht werden.
Der Sozialdienst gibt Merkblätter ab und nimmt Ihre Anmeldung entgegen.
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