Das Erbenverzeichnis bescheinigt nur die gesetzlichen Erben. Bei den gesetzlichen Erben handelt es sich um den Kreis derjenigen Personen, die nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB) über die gesetzlichen Erben am Nachlass einer verstorbenen Person erbberechtigt sind. Das Erbenverzeichnis berücksichtigt dabei jedoch keine Verfügungen von Todes wegen (Testamente, öffentliche letztwillige Verfügungen oder Erbverträge), mit denen die verstorbene Person allenfalls vom gesetzlichen Erbrecht abweichende Verfügungen getroffen hat. Mit Verfügungen von Todes wegen können gesetzliche Erben ausgeschlossen oder nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörende Personen eingesetzt werden.

Verlangen Sie (in unserem Kanton) das Erbenverzeichnis (Verzeichnis der gesetzlichen Erben) bei der Gemeindekanzlei des letzten zivilrechtlichen Wohnsitzes der verstorbenen Person.

Das Erbenverzeichnis (Verzeichnis der gesetzlichen Erben) ist keine Bescheinigung über den Kreis der tatsächlichen Erben.

Wer darf das Verzeichnis der gesetzlichen Erben beziehen?

Bevollmächtigte Urkundspersonen (Notare, Anwälte), Willensvollstrecker, jeder gesetzliche oder eingesetzte Erbe, der gesetzliche Vertreter des gesetzlichen oder eingesetzten Erben, die vom gesetzlichen oder eingesetzten Erben bevollmächtigte Person.

Benötigen Sie eine Bescheinigung über den Kreis der tatsächlich erbberechtigten Personen?

Beantragen Sie beim zuständigen Bezirksgerichtspräsidium eine Erbbescheinigung.

Preis

Das Erbenverzeichnis kostet Fr. 30.-- bis Fr. 150.-- oder bei grossem Umfang die nach Stundenaufwand berechnete Gebühr.
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