ElternschaftsbeihilfeWirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile haben gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) einen Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass ein Elternteil das neugeborene Kind während sechs Monaten betreuen kann. Elternschaftsbeihilfe wird auf ein Gesuch hin ausgerichtet. Dieses Gesuch muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes eingereicht werden, damit die Elternschaftsbeihilfe ab Geburt bis zum Ende des sechsten Lebensmonats des Kindes ausgerichtet werden kann. Der Sozialdienst gibt Merkblätter ab und nimmt Ihre Anmeldung entgegen.
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