Wirten, Lebensmittelverkauf, Spirituosenverkauf

Gastwirtschaften

Wer einen Betrieb führt, in dem gewerbsmässig Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgegeben werden, benötigt einen aargauischen oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis. Auskunft über die Wirtefachprüfung erhalten Sie hier. Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit liegt vor, wenn Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle über dem Einkaufspreis abgegeben werden oder wenn für die Abgabe von Speisen oder Getränken anstelle eines höheren Verkaufspreises ein Eintrittspreis oder ein Mitgliedschaftsbeitrag erhoben wird.

Die Aufnahme der Wirtetätigkeit ist mindestens 30 Tage vor der dauerhaften Betriebsaufnahme anzuzeigen. Eine Änderung im Gastwirtschaftsbetrieb oder die Betriebsschliessung ist ebenfalls mitzuteilen. Die Meldung erfolgt mit diesem kantonalen Formular. Eine Kopie dieses Formulars ist der Gemeindekanzlei, 5612 Villmergen, einzureichen.

Öffentlicher Einzelanlass

Das Gesuch um die Bewilligung eines öffentlichen Einzelanlasses mit oder ohne Wirtetätigkeit ist der Gemeindekanzlei mindestens 10 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn einzureichen. Dies gilt auch für das Gesuch um die Verlängerung der Öffnungszeit während eines Einzelanlasses. Die öffentliche Veranstaltung ist der Gemeindekanzlei Villmergen immer zu melden. Es sind für jeden Anlass die Formulare "Wirtetätigkeit bei Einzelanlässen" und nötigenfalls "Sicherheits- und Parkkonzept" auszufüllen. Geplante Schallanlagen (Lautsprecheranlagen, Musikanlagen) mit Maximallautstärken über 93 dB(A) und/oder vorgesehene Laseranlagen sind dem Gemeinderat spätestens 14 Tage vor dem Anlass anzuzeigen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen auf den Meldeformularen.

Gesuch um die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinde

Das Begehren um die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinde stellen Sie unter Raumreservation.

Öffnungszeiten/Zeitliche Begrenzung der Wirtetätigkeit
Die Gastwirtschaftsbetriebe sind von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 05.00 Uhr, am Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 07.00 Uhr geschlossen zu halten (§ 4 Abs. 1 Gastgewerbegesetz [GGG]). Diese zeitlichen Begrenzungen gelten auch für Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit.

Der Gemeinderat kann andere Öffnungszeiten bewilligen und verlängerte Öffnungszeiten gestatten (§ 4 Abs. 2 GGG).

An Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauffolgenden Tag sind die Gastwirtschaftsbetriebe um 00.15 Uhr zu schliessen (§ 4 Abs. 3 GGG).

Nachtruhe
Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist das Erzeugen jeglichen Lärms, der die Nachtruhe stört, insbesondere auch im Innern von Gebäuden, verboten (§ 14 Abs. 2 Polizeireglement). Vorbehalten bleiben bewilligte Ausnahmen (zum Beispiel Bewilligungen des Gemeinderats) oder anderslautende Vorschriften des Bundes oder des Kantons (§ 14 Abs. 4 Polizeireglement).

Gastrolärm

Schall- und Laseranlagen
Veranstaltungen, die sich ausschliesslich an Jugendliche unter 16 Jahren richten, dürfen nicht lauter als 93 dB(A) sein. Andere Veranstaltungen mit einem Schallpegel über 93 dB(A) sind zulässig, es sind aber entsprechende Massnahmen zum Schutz des Publikums zu treffen.

Spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung ist jede geplante Schallanlage, welche die Gäste mit einer Lautstärke von über 93 dB(A) unterhalten soll, und/oder jede Laseranlage dem Gemeinderat schriftlich zu melden. Die Meldung muss alle für die Behörde relevanten Informationen beinhalten.

Lautstärken lassen sich mit mobilen Geräten (z. B. Smartphones) bequem und mit recht grosser Genauigkeit messen. Gratis-Apps stehen dafür im Internet zur Verfügung.

Erläuterungen zur Schall- und Laserverordnung

Was sind Spirituosen?
Spirituosen sind geistige Getränke, umgangssprachlich auch Schnaps genannt, die zum menschlichen Genuss bestimmt sind und einen Mindestalkoholgehalt von 15 % Vol. aufweisen. Zu den Spirituosen gehören aber auch Spirituosen-Mischgetränke (beispielsweise Alcopops), Wein mit mehr als 15 % Vol., Kaffee mit Schnaps.

Wann benötigen Sie für das Wirten keinen Fähigkeitsausweis (Fachausweis)?
Ein Fähigkeitsausweis ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb über Ausschankräume mit einer Gesamtfläche von maximal 25 m² verfügt oder maximal 16 Sitzplätze und keine Stehplätze anbietet; im Sortiment maximal 3 einzelne vergorene alkoholhaltige Getränke und keine Spirituosen und spirituosenhaltigen Getränke führt und selbst gekochte oder sonstwie selbst verarbeitete Lebensmittel ausschliesslich gleichentags abgibt. Für die Wirtetätigkeit bei öffentlichen Einzelanlässen muss ebenfalls kein Fähigkeitsausweis vorliegen.

Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Lebensmittelhygiene) sind auf jeden Fall zu befolgen.

Bevor Sie irgendeinen Gastwirtschaftsbetrieb (auch Take-away oder Imbissbude) eröffnen, erkundigen Sie sich bei der Bauverwaltung ob eine baurechtliche Nutzungsänderungsbewilligung erforderlich ist und/oder der Brandschutzbeauftragte die Räumlichkeiten in Augenschein zu nehmen und Brandschutzmassnahmen vorzuschreiben hat.

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