Wirten, Lebensmittelverkauf, SpirituosenverkaufGastwirtschaften Wer einen Betrieb führt, in dem gewerbsmässig Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgegeben werden, benötigt einen aargauischen oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis. Auskunft über die Wirtefachprüfung erhalten Sie hier. Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit liegt vor, wenn Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle über dem Einkaufspreis abgegeben werden oder wenn für die Abgabe von Speisen oder Getränken anstelle eines höheren Verkaufspreises ein Eintrittspreis oder ein Mitgliedschaftsbeitrag erhoben wird. Die Aufnahme der Wirtetätigkeit ist mindestens 30 Tage vor der dauerhaften Betriebsaufnahme anzuzeigen. Eine Änderung im Gastwirtschaftsbetrieb oder die Betriebsschliessung ist ebenfalls mitzuteilen. Die Meldung erfolgt mit diesem kantonalen Formular. Eine Kopie dieses Formulars ist der Gemeindekanzlei, 5612 Villmergen, einzureichen. Öffentlicher Einzelanlass Das Gesuch um die Bewilligung eines öffentlichen Einzelanlasses mit oder ohne Wirtetätigkeit ist der Gemeindekanzlei mindestens 10 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn einzureichen. Dies gilt auch für das Gesuch um die Verlängerung der Öffnungszeit während eines Einzelanlasses. Die öffentliche Veranstaltung ist der Gemeindekanzlei Villmergen immer zu melden. Es sind für jeden Anlass die Formulare "Wirtetätigkeit bei Einzelanlässen" und nötigenfalls "Sicherheits- und Parkkonzept" auszufüllen. Geplante Schallanlagen (Lautsprecheranlagen, Musikanlagen) mit Maximallautstärken über 93 dB(A) und/oder vorgesehene Laseranlagen sind dem Gemeinderat spätestens 14 Tage vor dem Anlass anzuzeigen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen auf den Meldeformularen. Gesuch um die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinde Das Begehren um die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinde stellen Sie unter Raumreservation. Öffnungszeiten/Zeitliche Begrenzung der Wirtetätigkeit Der Gemeinderat kann andere Öffnungszeiten bewilligen und verlängerte Öffnungszeiten gestatten (§ 4 Abs. 2 GGG). An Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauffolgenden Tag sind die Gastwirtschaftsbetriebe um 00.15 Uhr zu schliessen (§ 4 Abs. 3 GGG). Nachtruhe Schall- und Laseranlagen Spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung ist jede geplante Schallanlage, welche die Gäste mit einer Lautstärke von über 93 dB(A) unterhalten soll, und/oder jede Laseranlage dem Gemeinderat schriftlich zu melden. Die Meldung muss alle für die Behörde relevanten Informationen beinhalten. Lautstärken lassen sich mit mobilen Geräten (z. B. Smartphones) bequem und mit recht grosser Genauigkeit messen. Gratis-Apps stehen dafür im Internet zur Verfügung. Erläuterungen zur Schall- und Laserverordnung Was sind Spirituosen? Wann benötigen Sie für das Wirten keinen Fähigkeitsausweis (Fachausweis)? Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Lebensmittelhygiene) sind auf jeden Fall zu befolgen. Bevor Sie irgendeinen Gastwirtschaftsbetrieb (auch Take-away oder Imbissbude) eröffnen, erkundigen Sie sich bei der Bauverwaltung ob eine baurechtliche Nutzungsänderungsbewilligung erforderlich ist und/oder der Brandschutzbeauftragte die Räumlichkeiten in Augenschein zu nehmen und Brandschutzmassnahmen vorzuschreiben hat. Online-DiensteMit der Nutzung der interaktiven Webangebote der Gemeinde Villmergen erkennen Sie stillschweigend die geltenden Nutzungsbedingungen an. Nutzungsbedingungen (pdf, 72.7 kB).
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