Die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erfolgt nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Bezüglich der Frist zur Einreichung des Verwertungsbegehrens verweisen wir auf den Hinweis auf der ersten Seite der Pfändungsurkunde. Bei der Lohnpfändung ist kein Verwertungsbegehren erforderlich. Die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses bleibt vorbehalten. Die Gebühren werden mit Rechnung erhoben.