Vermieter oder Verpächter von Geschäftsräumen können Gegenstände eines Schuldners, die sich in den Mieträumen befinden, als Sicherheit zurückbehalten lassen. Der Gläubiger muss dazu ein Retentionsbegehren an das Betreibungsamt richten, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Miet- bzw. Pachtobjekt befindet.
Es wird empfohlen, dem Retentionsbegehren eine Kopie des Mietvertrages beizulegen.

Das Retentionsrecht kann geltend gemacht werden für:

• einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins
• einen verfallenen und den laufenden Jahrespachtzins