Konkursbetreibung/Konkurseröffnung

Konkursandrohung:
Grundlage für die Konkursbetreibung bilden Art. 39/40 SchKG. In diesen Artikeln wird der Personenkreis bestimmt, gegen den eine Betreibung nicht auf Pfändung, sondern auf Konkurs fortzusetzten ist.
Die Einleitung der Konkursbetreibung wird analog der ordentlichen Betreibung auf Pfändung durchgeführt. Beim Stellen des Fortsetzungsbegehrens entscheidet das Betreibungsamt aufgrund der Art. 39/40 SchKG, ob die Betreibung auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgeführt wird. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so stellt das Betreibungsamt anstelle der Pfändungsankündigung die Konkursandrohung aus. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
  • Die Angaben des Betreibungsbegehrens (Schuldner, Gläubiger, Forderungsbetrag, Forderungsgrund etc.).
  • Das Datum des Zahlungsbefehls.
  • Die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann.
  • Die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17 SchKG).
  • Die Erinnerung an den Schuldner, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.

Für die Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner gelten dieselben Regeln wie für den Zahlungsbefehl (Art. 72 SchKG). Nach Zustellung an den Schuldner wird dem Gläubiger ein Doppel der Konkursandrohung zugestellt.

Konkursbegehren und Entscheid des Konkursgerichtes:
Frühestens 20 Tage nach Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner und spätestens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Gläubiger beim Konkursrichter das Konkursbegehren stellen (Art. 166 SchKG). Seinem Begehren hat der Gläubiger den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung im Original beizulegen. Das Konkursgericht setzt die Verhandlung über die Konkurseröffnung an und hat den Gläubiger und den Schuldner mindestens 3 Tage im Voraus zu dieser Gerichtsverhandlung einzuladen. Es steht den Parteien frei, ob sie an der Verhandlung teilnehmen wollen, sei es persönlich oder durch Vertretung. Bei Abwesenheit einer oder beiden Parteien entscheidet das Gericht aufgrund der Akten.

Gläubiger haben das Konkursbegehren (Schuldner die Insolvenzerklärung) dem folgenden Gerichtspräsidium einzureichen:

Bezirksgericht Bremgarten
Rathausplatz 1
5620 Bremgarten

Telefon 056 648 75 51
Telefax 056 648 75 50