• Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen. (Es ist Sache des Gläubigers, die aktuelle Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen.)
  • Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
  • Das Begehren kann frühestens 20 Tage, jedoch innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden.

Beilagen:

  • Zahlungsbefehldoppel, wenn der Zahlungsbefehl nicht durch unser Amt ausgestellt worden ist im Original
  • Gerichtlicher Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Original
  • Rechtskraftbescheinigung(en) gemäss Hinweis auf dem gerichtlichen Entscheid im Original
  • Verlustschein im Original

 

Preis

je nach Forderung