Hundegesetz und -kontrolle
Das neue Hundegesetz (HuG) ist per 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die Hundehalter(innen) werden vermehrt in die Pflicht genommen. Für den Vollzug des HuG sind in erster Linie die Gemeinden verantwortlich.

Anmeldung eines Hundes
Die Anmeldung des Hundes hat innert 10 Tagen nach Erwerb am Schalter der Einwohnerkontrolle zu erfolgen. Es ist ein Impfpass oder ein Heimtierausweis mitzunehmen.

Bezahlen der Hundesteuern
Die Gemeinden sind  für die Erhebung der Hundetaxe von Fr. 120.-- verantwortlich. 
Anfang Mai werden die Rechnungen für die Hundesteuern den Hundehaltern direkt zugestellt. 

Entsorgen des Hundekots ist obligatorisch
Obligatorisch wird mit dem HuG auch das Aufnehmen und die Entsorgung des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen. Missachtet ein(e) Hundehalter(in) diese Pflicht, kann er/sie mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- belegt werden

Bewilligungspflicht für Rassen mit "erhöhtem Gefährdungspotenzial"
Neu sind "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" ins revidierte HuG aufgenommen worden. Zu diesen zählen gemäss der vom Regierungsrat verabschiedeten Verordnung Hunde der Rassen beziehungsweise Rassetypen (American) Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier sowie Rottweiler. Die im HuG verankerten Bestimmungen gelten auch für Mischlinge dieser Rassen und Kreuzungstiere mit anderen Rassen. Für die Haltung dieser Hunde ist neu eine Halteberechtigung erforderlich. Für die Prüfung und Vergabe der Halteberechtigungen, welche an eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht geknüpft ist, ist der Kantonale Veterinärdienst zuständig.

Das kantonale Hundegesetz

Name
AMICUS_Flyer_DE.pdf Download 0 AMICUS_Flyer_DE.pdf
AMICUS_Handbuch_Hundehalter_DE.pdf Download 1 AMICUS_Handbuch_Hundehalter_DE.pdf
AMICUS_Prozessu776bersicht_Tierhalter_DE.pdf Download 2 AMICUS_Prozessu776bersicht_Tierhalter_DE.pdf
Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt