Amtliche Feststellungen (EG ZPO § 20)

Das Betreibungsamt ist gemäss § 20 EG ZPO beauftragt, sogenannte amtliche Feststellungen vorzunehmen. Darunter versteht man, dass der Betreibungsbeamte am Ort der Streitsache (nur Villmergen) auf Verlangen einen Befund über deren tatsächlichen Zustand aufnimmt, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Eine Voranmeldung ist notwendig.

Preis

Fr. 40.00 pro 1/2 Stunde (gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG)